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Behandlungs- und Pflegehinweise

KittyDollLashes
Inhaberin: Evelin Shefer
Anschrift: siehe Impressum
Kontakt: KittyDollLashes@gmail.com
Stand: 10.06.2026

§ 1 Geltung und Verhältnis zu den AGB

(1) Diese Behandlungs- und Pflegehinweise konkretisieren die Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Pflegepflichten der Kundin im Rahmen des Behandlungsvertrags. Sie sind gemäß § 4 Abs. 2 der AGB der Anbieterin integraler Bestandteil des Vertrags.

(2) Die Einhaltung der nachfolgenden Hinweise ist wesentliche Voraussetzung für die Haltbarkeit, das Behandlungsergebnis und den sicheren Behandlungsverlauf.

§ 2 Patch-Test und Aufklärung über Cyanacrylat

(1) Bei der Behandlung wird ein professioneller Wimpernkleber auf Basis von Cyanacrylat verwendet. Cyanacrylate können in seltenen Fällen Hautreizungen, allergische Reaktionen oder Bindehautreizungen hervorrufen. Eine vollständige Ausschließbarkeit individueller Unverträglichkeiten ist nicht möglich.

(2) Vor der Erstbehandlung weist die Anbieterin die Kundin mündlich auf die Möglichkeit eines Patch-Tests hin. Bei einem Patch-Test wird eine geringe Menge des Klebers an einer unkritischen Hautstelle aufgetragen und die Verträglichkeit nach einer ausreichenden Einwirkzeit beurteilt. Ob ein Patch-Test in Anspruch genommen wird, entscheidet die Kundin selbst.

(3) Mit dem Erscheinen zum Behandlungstermin und der Inanspruchnahme der Behandlung ohne vorherigen Patch-Test erklärt die Kundin, über die Möglichkeit eines Patch-Tests aufgeklärt worden zu sein und auf dessen Durchführung verzichtet zu haben. Der Verzicht entbindet die Anbieterin nicht von der fachgerechten Durchführung der Behandlung; er schließt jedoch Ansprüche aus Reaktionen aus, die durch einen Patch-Test erkennbar gewesen wären.

(4) Bei bekannter Cyanacrylat-Unverträglichkeit wird von einer Behandlung abgesehen.

§ 3 Anamnese und Mitwirkungspflichten vor der Behandlung

(1) Die Kundin ist verpflichtet, vor der Behandlung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu gesundheitlichen Umständen zu machen, insbesondere zu: Allergien, Unverträglichkeiten und bekannten Hautreaktionen, Augen- oder Lidrand-Erkrankungen, vorangegangenen Augenoperationen, Schwangerschaft und Stillzeit, Einnahme von Medikamenten, die das Wimpernwachstum, die Wundheilung oder die Hautreizbarkeit beeinflussen können, Tragen von Kontaktlinsen.

(2) Die Angaben erfolgen über den Anamnese- und Aufklärungsbogen der Anbieterin und werden zusammen mit der dokumentierten Aufklärung zu Beweis- und Haftungssicherungszwecken aufbewahrt (vgl. Datenschutzhinweise).

(3) Die Kundin ist verpflichtet, zum Termin a) mit sauberen Wimpern und gereinigter, ungeschminkter Augenpartie zu erscheinen, b) Kontaktlinsen vor der Behandlung eigenständig zu entfernen.

(4) Werden Kontaktlinsen nicht entfernt, übernimmt die Anbieterin keine Haftung für daraus resultierende Beeinträchtigungen der Augen oder des Behandlungsergebnisses.

(5) Zur optimalen Durchführung der Behandlung wird empfohlen, vor dem Termin auf koffeinhaltige Getränke (z. B. Kaffee, Energy-Drinks) zu verzichten. Bei erhöhter Augenempfindlichkeit kann die Behandlung gegebenenfalls abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen werden.

(6) Werden die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Anbieterin die Behandlung ablehnen oder nur eingeschränkt durchführen. § 5 Abs. 3 der AGB (Pauschale bei No-Show) und § 6 der AGB (Verspätung) finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung.

§ 4 Vorbestehende Fremdarbeit

(1) Bestehende Wimpernverlängerungen, die nicht von der Anbieterin gesetzt wurden („Fremdarbeit“), sind der Anbieterin spätestens bei der Buchung anzugeben.

(2) Wird Fremdarbeit nicht vorab mitgeteilt und führt dies zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand bei der Behandlung, kann die Anbieterin eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 € zur regulären Behandlungsgebühr verlangen.

(3) Der Kundin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Mehraufwand oder kein Mehraufwand entstanden ist. Der Anbieterin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Mehraufwands unbenommen.

§ 5 Pflegehinweise nach der Behandlung

Für ein optimales Ergebnis und eine möglichst lange Haltbarkeit der Wimpernextensions sind die folgenden Pflegehinweise einzuhalten:

§ 6 Haltbarkeit und Behandlungserfolg

(1) Die Haltbarkeit der Wimpernextensions hängt maßgeblich von individuellen körperlichen Voraussetzungen sowie vom Pflegeverhalten und äußeren Einflüssen (Kosmetika, Reinigungsprodukte, mechanische Einwirkung) ab.

(2) Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der Behandlung, nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder einer bestimmten Haltbarkeit.

(3) Eine Beeinträchtigung des Ergebnisses kann insbesondere durch unsachgemäße Pflege, mechanische Einwirkung (z. B. Reiben, Ziehen oder Druck), äußere Einflüsse oder individuelle körperliche Reaktionen entstehen.

(4) Liegt die Ursache der Beeinträchtigung nach fachlicher Einschätzung überwiegend im Verhalten der Kundin oder in äußeren Einflüssen nach der Behandlung, liegt kein behandlungsbedingter Mangel vor.

§ 7 Mängelrüge

(1) Die Kundin ist verpflichtet, das Behandlungsergebnis unmittelbar nach Abschluss der Behandlung im Studio zu prüfen. Bestätigt die Kundin gegenüber der Anbieterin das Behandlungsergebnis (mündlich, durch Bezahlung, durch fotografische Dokumentation oder durch Verlassen des Studios ohne Beanstandung), gilt dies als Bestätigung dafür, dass das Ergebnis im Zeitpunkt des Verlassens des Studios offensichtliche Mängel nicht aufgewiesen hat. Die Geltendmachung nicht offensichtlicher Mängel nach Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Offensichtliche Mängel sind noch vor Verlassen des Studios gegenüber der Anbieterin anzuzeigen, damit eine sofortige Begutachtung und gegebenenfalls Nachbesserung möglich ist.

(3) Nicht offensichtliche Mängel sind der Anbieterin innerhalb von zwei Tagen nach der Behandlung in Textform anzuzeigen (insbesondere per E-Mail oder Instagram-Direktnachricht). Der Mängelanzeige sind aussagekräftige Fotos beizufügen, die den behaupteten Mangel zeitnah dokumentieren.

(4) Eine verspätete Anzeige oder eine Anzeige ohne ausreichenden Fotobeleg kann zur Versagung der Nachbesserung führen, soweit die Beurteilung des behandlungsbedingten Charakters des behaupteten Mangels hierdurch nicht mehr möglich ist. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

(5) Die Geltendmachung eines Mangels setzt voraus, dass die Kundin der Anbieterin die Möglichkeit zur persönlichen Begutachtung des gerügten Zustands im Studio einräumt. Die Kundin hat hierzu auf Aufforderung der Anbieterin einen Begutachtungstermin innerhalb von drei Werktagen nach der Mängelanzeige zu vereinbaren.

(6) Werden die Wimpernextensions oder die Naturwimpern vor der Begutachtung von der Kundin oder Dritten entfernt, abgelöst, gekürzt oder anderweitig verändert, ist eine fachliche Beurteilung des behandlungsbedingten Charakters regelmäßig nicht mehr möglich. Ein Nachbesserungs- oder Schadensersatzanspruch besteht in diesem Fall nicht. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, soweit der Mangel auch ohne Begutachtung zweifelsfrei feststellbar ist.

(7) Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht bei bloß subjektiver Unzufriedenheit, wenn die Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde und kein behandlungsbedingter Mangel vorliegt.

§ 7a Beweissicherung

(1) Die Anbieterin ist berechtigt, vor und nach der Behandlung Fotos des Wimpernzustands der Kundin anzufertigen. Diese Aufnahmen dienen ausschließlich der internen Behandlungs- und Beweisdokumentation.

(2) Die Anfertigung und Aufbewahrung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses der Anbieterin an Beweissicherung und Behandlungsdokumentation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Kundin kann der Verarbeitung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (Art. 21 DSGVO); ein Widerspruch kann die Beurteilung späterer Mängelrügen erschweren.

§ 8 Nachbesserung

(1) Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nur, wenn ein behandlungsbedingter Mangel vorliegt, dieser fristgerecht gemäß § 7 gerügt wurde und die Nachbesserung fachlich möglich sowie aus gesundheitlichen Gründen vertretbar ist.

(2) Ist eine Nachbesserung nur durch vollständige Entfernung und Neuanlage möglich und wäre dies mit einem erhöhten Reizungs- oder Gesundheitsrisiko verbunden, kann die Nachbesserung abgelehnt werden.

(3) Die Art der Nachbesserung bestimmt die Anbieterin nach fachlichem Ermessen. Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Ausführung der Nachbesserung besteht nicht.

(4) Anhaltspunkte gegen einen behandlungsbedingten Mangel. Im Rahmen der fachlichen Begutachtung kann die Anbieterin insbesondere folgende Befunde zur Beurteilung heranziehen, die regelmäßig gegen einen behandlungsbedingten Mangel und für eine kundenseitig oder durch äußere Einflüsse verursachte Beeinträchtigung sprechen:

Diese Anhaltspunkte begründen keine abschließende Vermutungsregel; sie dienen der fachlichen Würdigung im Einzelfall. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

(5) Mitwirkungspflicht nach erfolgter Nachbesserung: Wurde eine Nachbesserung bereits durchgeführt und macht die Kundin nachfolgend einen weiteren Mangel geltend, ist sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflege- und Mitwirkungspflichten gemäß § 5 durch geeignete Dokumentation nachzuweisen. Geeignet sind insbesondere: a) Foto- und/oder Videodokumentation des Wimpernzustands im zeitlichen Verlauf seit der Nachbesserung, b) Belege oder Produktangaben zu den verwendeten Pflegeprodukten (insbesondere zum öl- und fettfreien Charakter des verwendeten Wimpernshampoos). Kommt die Kundin dieser Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist nicht oder nicht in zumutbarer Weise nach, kann die Anbieterin eine weitere Nachbesserung verweigern, soweit der behauptete Mangel ohne diese Mitwirkung nicht beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

(6) Die gesetzlichen Mängelrechte der Kundin bleiben im Übrigen unberührt.

§ 9 Haftung

(1) Die Anbieterin haftet nach Maßgabe des § 14 der AGB.

(2) Für Schäden, die auf unvollständige oder unrichtige Angaben der Kundin zu gesundheitlichen Umständen, Vorbehandlungen oder Pflegeverhalten zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

(3) Trotz fachgerechter Durchführung können individuelle Unverträglichkeiten oder allergische Reaktionen – insbesondere auf Cyanacrylat – nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei einem Verzicht der Kundin auf den Patch-Test gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sind Ansprüche aus solchen Reaktionen ausgeschlossen, soweit die Reaktion durch einen Patch-Test erkennbar gewesen wäre.

§ 10 Minderjährige Kundinnen

(1) Bei minderjährigen Kundinnen sind die vorstehenden Anamnese-, Aufklärungs- und Pflegehinweise auch von den gesetzlichen Vertretern zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflegehinweise nach § 5 im Verantwortungsbereich der Minderjährigen sicherzustellen, soweit dies in deren Einflussbereich liegt.

(3) Im Übrigen gilt § 10 der AGB entsprechend.